© Geschichts- und Heimatverein Rothenstein/Oelknitz e. V.
Geschichts- und Heimatverein Rothenstein/Oelknitz e. V.

Vorstand

Herr Prof. Paul Seidel

Vorsitzender

Frau Sandra Ringmayer

Stellvertreterin

Frau Karin Schwettling

Kassiererin

Herr Manfred Rummel

Schriftführer

Frau Bärbel Merker

Beisitzerin

Satzung des Geschichts- und Heimatvereins Rothenstein/Oelknitz e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Geschichts- und Heimatverein Rothenstein/Oelknitz. Er hat den Sitz in Rothenstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stadtroda eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Geschichts- und Heimatverein Rothenstein/Oelknitz verfolgt das Ziel: Die Geschichte des Ortes zu erkunden, zu dokumentieren und bekannt zu machen, ortstypisches Kulturgut zu erkunden, zu dokumentieren und bekannt zu machen, lokales Brauchtum und Folklore zu sammeln und lebendig zu erhalten, das gewachsene Orts- und Landschaftsbild zu schützen. § 3 Mitgliedschaft im Verein Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin / jeder Bürger der Gemeinde Rothenstein/Oelknitz werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Verein steht auch weiteren Bürgern offen, soweit die Satzung des Vereins anerkannt und die Ziele des Vereins unterstützt werden. Die Mitgliedschaft wird durch namentliche Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und die Zahlung des ersten Monatsbeitrages erworben. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand formlos schriftlich einzureichen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate nach dem Geschäftsjahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. § 4 Beiträge Die Mitglieder des Vereins entrichten zur Förderung der Ziele des Vereins einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragssatzung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung. § 6 Der Vorstand Zum Vorstand des Geschichts- und Heimatvereins Rothenstein/Oelknitz gehören der/die Vorsitzende des Vereins, der/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in, sowie bis zu drei Beisitzer. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-esse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung 14 Tage vor der Veranstaltung. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins zwingend erfordert oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Wahl des Vorstandes und bei Abberufungen ist die absolute Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Die Wahl wird auf Verlangen der Wahlberechtigten geheim durchgeführt. § 8 Protokollführung Über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Versendung schriftlich widersprochen wird. Der Vorstand gibt Informationen über Entscheidungen in Vorstandssitzungen in geeigneter Form an die Vereinsmitglieder weiter. § 9 Satzungsänderungen Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der zu der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Eine vorgesehene Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gemacht werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 10 Auflösung des Vereins Für die Auflösung des Vereins ist die gesonderte Einberufung einer Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Gemeinde Rothenstein/Oelknitz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die musealen Bestände sind einem entsprechenden ortsnahen Archiv oder Museum zu übergeben. Diese Satzung wurde am 02. 12. 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen.